2. Kapitel: Herstellung gebrannter Wasser
1. Abschnitt: Konzession
< Art. 5 Gewerbebrennerei
> Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei
Art. 6 Lohnbrennerei
In der Konzession der fahrbaren Lohnbrennereien wird der Hauptstandort mit der Postadresse bezeichnet. Die weiteren Standorte müssen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung im Voraus bekannt gegeben werden.
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen