3. Kapitel: Besteuerung
7. Abschnitt: Steueraussetzung
< Art. 30 Aufzeichnungspflicht
> Art. 32 Steuerpflicht
Art. 31 Beförderung unter Steueraussetzung
1 Gebrannte Wasser dürfen zwischen Steuerlagern unter Steueraussetzung befördert werden, wenn sie von einem durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung anerkannten Verwaltungsdokument begleitet werden.
2 Die für die Ein- oder Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente werden als Begleitdokumente zwischen der Grenze und dem Steuerlager sowie umgekehrt anerkannt.
3 Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden.1
1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 30 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
2 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 30 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
Stand am 1. Juli 2009
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