2. Kapitel: Herstellung gebrannter Wasser
2. Abschnitt: Kontrolle
< Art. 9 Andere Konzessionen
> Art. 11 Kontrollvorrichtungen
Art. 10 Grundsatz
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kontrolliert die Einhaltung der Konzessionsvorschriften.
2 Die Kontrollkosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Konzession überbunden werden.
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen