Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Herstellung gebrannter Wasser
2. Abschnitt: Kontrolle
< Art. 9 Andere Konzessionen
> Art. 11 Kontrollvorrichtungen

Art. 10 Grundsatz

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kontrolliert die Einhaltung der Konzessionsvorschriften.

2 Die Kontrollkosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Konzession überbunden werden.


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen