Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Abschnitt: Handel mit gebrannten Wasser zu Trinkzwecken
< Art. 41 IV. Kleinhandel / 1. Handelsverbote
> Art. 42

Art. 41a1

2. Kleinhandel innerhalb des Kantons

1 Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.

3 Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser2, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.

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5 Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.

6 Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).


Stand am 1. Juni 2011
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