Fünfter Abschnitt: Handel mit gebrannten Wasser zu Trinkzwecken
< Art. 40a III. Grosshandel / 2. Gebühr
> Art. 41a IV. Kleinhandel / 2. Kleinhandel innerhalb des Kantons
Art. 411
IV. Kleinhandel
1. Handelsverbote
1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser
- a.
- im Umherziehen;
- b.
- auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt;
- c.
- durch Hausieren;
- d.
- durch Sammelbestellungen;
- e.
- durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme;
- f.
- durch allgemein zugängliche Automaten;
- g.
- zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen;
- h.
- unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen;
- i.
- durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren;
- k.
- durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen.
2 Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für
- a.
- den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen;
- b.
- den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen;
- c.
- die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).
Stand am 1. Juni 2011
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