Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Abschnitt: Handel mit gebrannten Wasser zu Trinkzwecken
< Art. 40a III. Grosshandel / 2. Gebühr
> Art. 41a IV. Kleinhandel / 2. Kleinhandel innerhalb des Kantons

Art. 411

IV. Kleinhandel

1. Handelsverbote

1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser

a.
im Umherziehen;
b.
auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt;
c.
durch Hausieren;
d.
durch Sammelbestellungen;
e.
durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme;
f.
durch allgemein zugängliche Automaten;
g.
zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen;
h.
unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen;
i.
durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren;
k.
durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen.

2 Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für

a.
den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen;
b.
den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen;
c.
die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).


Stand am 1. Juni 2011
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