Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Abschnitt: Handel mit gebrannten Wasser zu Trinkzwecken
< Art. 40 III. Grosshandel / 1. Voraussetzungen
> Art. 41 IV. Kleinhandel / 1. Handelsverbote

Art. 40a1

2. Gebühr

1 Die Bewilligung wird für ein Kalenderjahr gegen Vorauszahlung einer Gebühr von 300 Franken erteilt.

2 Unterhält der Bewilligungsinhaber mehrere Abgabestellen für gebrannte Wasser, so hat er für jede Abgabestelle die Gebühr zu entrichten.

3 Der Bundesrat kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Gebühr entsprechend erhöhen oder herabsetzen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).


Stand am 1. Juni 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen