Fünfter Abschnitt: Handel mit gebrannten Wasser zu Trinkzwecken
< Art. 40 III. Grosshandel / 1. Voraussetzungen
> Art. 41 IV. Kleinhandel / 1. Handelsverbote
Art. 40a1
2. Gebühr
1 Die Bewilligung wird für ein Kalenderjahr gegen Vorauszahlung einer Gebühr von 300 Franken erteilt.
2 Unterhält der Bewilligungsinhaber mehrere Abgabestellen für gebrannte Wasser, so hat er für jede Abgabestelle die Gebühr zu entrichten.
3 Der Bundesrat kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Gebühr entsprechend erhöhen oder herabsetzen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).
Stand am 1. Juni 2011
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