Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

672.933.61

Verordnung
zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

vom 15. Juni 1998 (Stand am 30. November 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 2. Oktober 19962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im folgenden Abkommen genannt),

verordnet:

1. Abschnitt: An der Quelle erhobene schweizerische Steuern von Kapitalerträgen

Art. 1 Steuererhebung

Art. 2 Steuerrückerstattung

Art. 3 Verfahren für die Rückerstattung

Art. 4 Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen

Art. 4a Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 5 Rechtsmittel

Art. 6 Steuereinzug durch die Vereinigten Staaten

2. Abschnitt: Quellensteuern auf anderen Einkünften aus schweizerischen Quellen

Art. 7 Steuererhebung

Art. 8 Steuerrückerstattung

3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten

Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften

Art. 10 Steuereinzug durch die Schweiz

Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen

Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

Art. 13 Überwachung

Art. 14 Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

Art. 15 Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

Art. 16 Zu Unrecht beanspruchte Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

Art. 17 Anwendbares Recht

Art. 18 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

4. Abschnitt:3 Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 19 Meldungen der Vereinigten Staaten

Art. 20 Rückerstattungsanträge und Meldungen von Dividenden

Art. 20a Durchführung des Abkommens

Art. 20b Verfahren

4a. Abschnitt:4 Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug

Art. 20c Vorprüfung amerikanischer Ersuchen

Art. 20d Beschaffung der Informationen

Art. 20e Rechte der betroffenen Person

Art. 20f Zwangsmassnahmen

Art. 20g Durchsuchung von Räumen

Art. 20h Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

Art. 20i Vereinfachte Ausführung

Art. 20j Abschluss des Verfahrens

Art. 20k Rechtsmittel

Art. 20l Ersuchen ohne Personenangaben

5. Abschnitt: Widerhandlungen

Art. 21

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten

AS 1998 1807


1 SR 672.2
2 SR 0.672.933.61
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).


Stand am 30. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen