672.933.61
Verordnung
zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
vom 15. Juni 1998 (Stand am 30. November 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 2. Oktober 19962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im folgenden Abkommen genannt),
verordnet:
1. Abschnitt: An der Quelle erhobene schweizerische Steuern von Kapitalerträgen
Art. 1 SteuererhebungArt. 2 Steuerrückerstattung
Art. 3 Verfahren für die Rückerstattung
Art. 4 Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen
Art. 4a Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 5 Rechtsmittel
Art. 6 Steuereinzug durch die Vereinigten Staaten
2. Abschnitt: Quellensteuern auf anderen Einkünften aus schweizerischen Quellen
Art. 7 SteuererhebungArt. 8 Steuerrückerstattung
3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten
Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von EinkünftenArt. 10 Steuereinzug durch die Schweiz
Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen
Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
Art. 13 Überwachung
Art. 14 Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
Art. 15 Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
Art. 16 Zu Unrecht beanspruchte Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
Art. 17 Anwendbares Recht
Art. 18 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
4. Abschnitt:3 Allgemeiner Informationsaustausch
Art. 19 Meldungen der Vereinigten StaatenArt. 20 Rückerstattungsanträge und Meldungen von Dividenden
Art. 20a Durchführung des Abkommens
Art. 20b Verfahren
4a. Abschnitt:4 Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug
Art. 20c Vorprüfung amerikanischer ErsuchenArt. 20d Beschaffung der Informationen
Art. 20e Rechte der betroffenen Person
Art. 20f Zwangsmassnahmen
Art. 20g Durchsuchung von Räumen
Art. 20h Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
Art. 20i Vereinfachte Ausführung
Art. 20j Abschluss des Verfahrens
Art. 20k Rechtsmittel
Art. 20l Ersuchen ohne Personenangaben
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen RechtsArt. 23 Übergangsbestimmungen
Art. 24 Inkrafttreten
1 SR 672.2
2 SR 0.672.933.61
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
Stand am 30. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen