Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten
< Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen
> Art. 13 Überwachung

Art. 121 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

1 Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividenden- oder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen, die folgende Angaben enthält:

a.
die Namen der ausstellenden Person und der Empfängerin oder des Empfängers der Abrechnung;
b.
den Namen der dividendenzahlenden Gesellschaft oder des Schuldners der Forderung, für die das Zinsbetreffnis entgegengenommen wurde;
c.
bei Dividenden Zahl und Art der Aktien, bei Zinsen Art und Höhe der Forderung;
d.
das Fälligkeitsdatum und den Bruttobetrag der Dividenden und Zinsen;
e.
den Betrag des Steuerrückbehalts in Schweizerfranken, unter Umrechnung zum Kurs, welcher der Vergütung der Dividende oder des Zinses zugrunde gelegt wird; erfolgt die Vergütung an die Empfängerin oder den Empfänger in US-Dollar, so ist für die Umrechnung des Steuerrückbehalts das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses massgebend;
f.
den Vermerk, dass die Abrechnung der Geltendmachung von Verrechnungs- und Rückforderungsansprüchen (Art. 15) dient.

2 Duplikate der Abrechnung sind als solche zu bezeichnen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).


Stand am 30. November 2011
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