3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten
< Art. 10 Steuereinzug durch die Schweiz
> Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
Art. 111 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen
1 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.
2 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Schuldnern oder deren Zahlstellen amerikanische Zinsen, die auf Grund des Abkommens von dem nach dem internen Recht der Vereinigten Staaten zu erhebenden Steuerabzug an der Quelle ausgenommen sind, zum vollen Bruttobetrag entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 30 Prozent des Bruttozinses zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.
3 Ein «Qualified Intermediary», der einen Steuerrückbehalt nach den Absätzen 1 und 2 abführen muss, kann diese Pflicht auf einen anderen schweizerischen «Qualified Intermediary» übertragen. Artikel 12 findet jedoch auf den seine Abführungspflicht übertragenden «Qualified Intermediary» Anwendung. Dieser ist auch verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen, die er dem «Qualified Intermediary», der die Abführungspflicht übernommen hat, im Hinblick auf die Abführung des Steuerrückbehalts zur Verfügung stellt.
4 Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist nicht zu erheben auf amerikanischen Dividenden und Zinsen, die für Rechnung von Personen empfangen werden, welche nach Artikel 56 DBG von der Steuerpflicht befreit oder unmittelbar der SIS SegaIntersettle oder einer anderen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannten Clearingstelle angeschlossen sind.
5 Für die Umrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken gilt der Kurs am Tag des Eingangs der amerikanischen Dividende oder des Zinses in der Schweiz. Vergütet die zum Abzug des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtete Person die amerikanischen Dividenden oder Zinsen der nutzungsberechtigten Empfängerin oder dem nutzungsberechtigten Empfänger vor diesem Zeitpunkt, so gilt für die Umrechnung das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses.
6 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine nach den Absätzen 1 und 2 ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).