Erster Abschnitt: Die Ersatzpflicht
< Art. 2 Ersatzpflichtige
> Art. 4 Befreiung von der Ersatzpflicht
Art. 31 Dauer der Ersatzpflicht
1 Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet.
2 Sie dauert:
- a.
- für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden;
- b.
- für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
Stand am 1. Januar 2011
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