Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Steuererhebung
Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen
C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen
< Art. 35 IV. Nichterhebung der Steuer gegen Domizilerklärung / 2. Befristung
> Art. 37 IV. Nichterhebung der Steuer gegen Domizilerklärung / 3. Domizilerklärung / b. Überprüfung

Art. 36

3. Domizilerklärung

a. Ausstellung

1 Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:

a.
Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19341;
b.
inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG2;
c.
inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG;
d.
inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;
e.
inländische Effektenhändler nach Artikel 3 Absatz 5 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 19963.4

2 Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:5

a.
bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
b.
der Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages bei ihr im offenen Depot liegt;
c.
der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer geführten Konto gutgeschrieben wird.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung umschreibt den Kreis der Ausländer, zu deren Gunsten eine Domizilerklärung ausgestellt werden darf.

4 Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.6

5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behördlichen Aufsicht unterstellt ist.7

6 Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.8


1 SR 952.0
2 SR 951.31
3 SR 954.11
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
5 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
6 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
7 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
8 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen