Erster Titel: Steuererhebung
Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen
C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen
< Art. 35 IV. Nichterhebung der Steuer gegen Domizilerklärung / 2. Befristung
> Art. 37 IV. Nichterhebung der Steuer gegen Domizilerklärung / 3. Domizilerklärung / b. Überprüfung
Art. 36
3. Domizilerklärung
a. Ausstellung
1 Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:
- a.
- Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19341;
- b.
- inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG2;
- c.
- inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG;
- d.
- inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;
- e.
- inländische Effektenhändler nach Artikel 3 Absatz 5 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 19963.4
2 Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:5
- a.
- bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
- b.
- der Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages bei ihr im offenen Depot liegt;
- c.
- der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer geführten Konto gutgeschrieben wird.
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung umschreibt den Kreis der Ausländer, zu deren Gunsten eine Domizilerklärung ausgestellt werden darf.
4 Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.6
5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behördlichen Aufsicht unterstellt ist.7
6 Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.8
1 SR 952.0
2 SR 951.31
3 SR 954.11
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
5 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
6 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
7 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
8 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).