1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Grundlage des Erlassentscheides
> Art. 5 Sekretariat der EEK
Art. 41 Zuständigkeit
1 Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25 000 Franken pro Steuerjahr.
2 Die kantonale Erlassbehörde entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als 25 000 Franken pro Steuerjahr.
3 Wird ein Gesuch für mehrere Steuerjahre gestellt und beträgt die Steuer in einem dieser Jahre mindestens 25 000 Franken, so entscheidet die EEK über das Gesuch.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 2. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2621). Siehe auch Art. 29.
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen