Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Teil: Schlussbestimmungen
Vierter Titel: Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 204 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
> Art. 205a Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämien

Art. 205 Einkauf von Beitragsjahren

Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen