Sechster Teil: Steuerstrafrecht
Erster Titel: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
2. Kapitel: Steuerhinterziehung
< Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung
> Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Stand am 1. Januar 2012
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