Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Besteuerung der natürlichen Personen
Zweiter Titel: Einkommenssteuer
1. Kapitel: Steuerbare Einkünfte
2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit
< Art. 16
> Art. 18 Grundsatz

Art. 17

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen