Fünfter Teil: Verfahrensrecht
Achter Titel: Bezug und Sicherung der Steuer
4. Kapitel: Erlass der Steuer
< Art. 166 Zahlungserleichterungen
> Art. 168
Art. 167
1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden. In Quellensteuerfällen ist das Gesuch in Verbindung mit dem Begehren um Erlass von Staats- und Gemeindesteuern der in diesem Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Diese ermittelt den Bundessteueranteil und leitet ein Doppel des Gesuches an die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige Behörde weiter, wenn sie nicht selber auf das Gesuch eintreten darf.
4 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).