Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Besteuerung der natürlichen Personen
Zweiter Titel: Einkommenssteuer
1. Kapitel: Steuerbare Einkünfte
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 15
> Art. 17

Art. 16

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen