Fünfter Teil: Verfahrensrecht
Vierter Titel: Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
< Art. 135 Entscheid
> Art. 137 Verfügung
Art. 136 Verfahrenspflichten
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 123–129 gelten sinngemäss.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen