Fünfter Teil: Verfahrensrecht
Dritter Titel: Veranlagung im ordentlichen Verfahren
2. Kapitel: Verfahrenspflichten
3. Abschnitt: Bescheinigungspflicht Dritter
< Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten
> Art. 128
Art. 127
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
- a.
- Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
- b.
- Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
- c.
- Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
- d.
- Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
- e.
- Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen