Fünfter Teil: Verfahrensrecht
Erster Titel: Steuerbehörden
2. Kapitel: Kantonale Behörden
1. Abschnitt: Organisation
< Art. 103 Aufsicht
> Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit
Art. 104
1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1 gilt sinngemäss.
2 Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.
3 Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.
4 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen