2. Abschnitt: CO2-Abgabe
< Art. 8 Abgabepflicht
> Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags
Art. 9 Abgabebefreiung
1 Wer grosse Mengen von fossilem Brenn- oder Treibstoff verbraucht oder wer durch die Einführung der CO2-Abgabe in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde, wird von der Abgabe befreit, wenn er sich dem Bund gegenüber verpflichtet, die CO2-Emissionen zu begrenzen.
2 Zur Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten können sich:
- a.
- grosse Unternehmen;
- b.
- mehrere Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen gemeinsam;
- c.
- energieintensive Unternehmen, wenn ihre Belastung durch die CO2-Abgabe mehr als 1 Prozent ihres Bruttoproduktionswertes beträgt.
3 Die Verpflichtung umfasst mindestens:
- a.
- eine CO2-Begrenzung bis zum Jahr 2010;
- b.
- die Erstellung eines Massnahmenplanes;
- c.
- die Überprüfung der Wirkung der Massnahmen;
- d.
- die regelmässige Berichterstattung.
4 Der Umfang der Begrenzung der Emissionen bei einer Verpflichtung orientiert sich:
- a.
- an den Zielen nach Artikel 2;
- b.
- an den bereits realisierten Reduktionsmassnahmen;
- c.
- an den Kosten von Reduktionsmassnahmen;
- d.
- an der Position der Unternehmen im internationalen Wettbewerb;
- e.
- an der zu erwartenden Wachstumsrate der Produktion.
5 Sind die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben, so wird die Abgabe zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
6 Wer die gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, hat die Abgabe, von der er befreit wurde, einschliesslich Zinsen nachzuzahlen. Diese Nachzahlungspflicht verjährt fünf Jahre nach Festlegung der Abgabepflicht. Im Weiteren kann die Steuerbehörde jederzeit Sicherstellung verlangen.