Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
< Art. 16 Übergangsbestimmung

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen