Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
< Art. 14 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
> Art. 15bis Ausrichtung des zweckgebundenen Abgabeertrages

Art. 15 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften. Vor Erlass der Ausführungsvorschriften hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beiziehen.

3 Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen