3. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
< Art. 14 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
> Art. 15bis Ausrichtung des zweckgebundenen Abgabeertrages
Art. 15 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften. Vor Erlass der Ausführungsvorschriften hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3 Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.
Stand am 1. Mai 2012
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