Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Abschnitt: Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken
< Art. 11b Bewilligungsvoraussetzungen
> Art. 11d Grundsatz

Art. 11c Kompensationsvertrag

1 Die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.

2 Hält ein Kraftwerkbetreiber die Verpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

3 Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen