2a. Abschnitt: Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken
< Art. 11b Bewilligungsvoraussetzungen
> Art. 11d Grundsatz
Art. 11c Kompensationsvertrag
1 Die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.
2 Hält ein Kraftwerkbetreiber die Verpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.
3 Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.
Stand am 1. Mai 2012
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