Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: CO2-Abgabe
< Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags
> Art. 11a Grundsatz

Art. 11 Verfahren

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf Kohle. Bei der Ein- und Ausfuhr gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

2 Für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung.

3 Der Bundesrat kann im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabebefreiung Vollzugsaufgaben auf geeignete Organisationen übertragen.

4 Der Rechtsmittelweg richtet sich nach Artikel 34 ff. des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961.


1 SR 641.61


Stand am 1. Mai 2012
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