2. Abschnitt: CO2-Abgabe
< Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags
> Art. 11a Grundsatz
Art. 11 Verfahren
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf Kohle. Bei der Ein- und Ausfuhr gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
2 Für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung.
3 Der Bundesrat kann im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabebefreiung Vollzugsaufgaben auf geeignete Organisationen übertragen.
4 Der Rechtsmittelweg richtet sich nach Artikel 34 ff. des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961.
Stand am 1. Mai 2012
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