Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Steuerpflicht
< Art. 8 Schweigepflicht
> Art. 10 Steuernachfolge

Art. 9 Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig sind:

a.
die Importeure;
b.
die zugelassenen Lagerinhaber;
c.
Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
d.
Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen