2. Abschnitt: Steuerpflicht
< Art. 8 Schweigepflicht
> Art. 10 Steuernachfolge
Art. 9 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind:
- a.
- die Importeure;
- b.
- die zugelassenen Lagerinhaber;
- c.
- Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
- d.
- Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen