Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 48 Rückerstattungen

Art. 49

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen