9. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
> Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht
Art. 39 Steuerhehlerei
Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen