6. Abschnitt: Zugelassene Lager
< Art. 28 Bewilligung
> Art. 30 Sicherheitsleistung
Art. 29 Aufsicht
Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen