Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Zugelassene Lager
< Art. 28 Bewilligung
> Art. 30 Sicherheitsleistung

Art. 29 Aufsicht

Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen