5. Abschnitt: Steuererhebung
< Art. 20 Periodische Steueranmeldung
> Art. 21 Steuerveranlagung
Art. 20a1 Treibstoffgemische
1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus steuerbefreiten Waren und anderen Treibstoffen den Anteil der steuerbefreiten Waren nach Artikel 12b anmelden.
2 Die Steuerbefreiung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf der Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben ist.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579; BBl 2006 4259).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen