5. Abschnitt: Steuererhebung
< Art. 19 Steueranmeldung
> Art. 20a Treibstoffgemische
Art. 20 Periodische Steueranmeldung
1 Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
2 Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen