Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Steuererhebung
< Art. 18 Steuerrückerstattung
> Art. 20 Periodische Steueranmeldung

Art. 19 Steueranmeldung

1 Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.1

2 Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen