Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Tarife
< Art. 12b Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen
> Art. 13 Massgebender Tarif

Art. 12c1 Ertragsneutralität

1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach Artikel 12a und der Steuerbefreiung nach Artikel 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins zu kompensieren.

2 Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579; BBl 2006 4259).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen