3. Abschnitt: Tarife
< Art. 12a Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas
> Art. 12c Ertragsneutralität
Art. 12b1 Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen
1 Einheimische Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind nach Absatz 3 steuerbefreit.
2 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung des inländischen Angebots die Menge an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen fest, die steuerbefreit eingeführt werden darf. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn Absatz 3 erfüllt ist.
3 Er bezeichnet die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen. Er bestimmt:
- a.
- den Umfang der Steuerbefreiung und berücksichtigt dabei:
- 1.
- insbesondere die einheimischen erneuerbaren Rohstoffe,
- 2.
- den Beitrag dieser Treibstoffe an den Umweltschutz und an die energiepolitischen Zielsetzungen,
- 3.
- die Wettbewerbsfähigkeit dieser Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs;
- b.
- die Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz und achtet auf sozial annehmbare Produktionsbedingungen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579; BBl 2006 4259).
Stand am 1. Januar 2012
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