3. Abschnitt: Tarife
< Art. 11 Mithaftung für die Steuer
> Art. 12a Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas
Art. 12 Steuertarif
1 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zu diesem Gesetz erhoben.
2 Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300 Franken je 1000 l bei 15 °C.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen