Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Finanzielle Leistungen an Präventionsprojekte
< Art. 6 Verfahren
> Art. 7a Stellung

Art. 7 Auszahlung

1 Die Auszahlung der finanziellen Leistungen wird in der Verfügung geregelt.

2 Vorauszahlung und gestaffelte Auszahlung sind zulässig.

3 Die Auszahlung kann an den Nachweis von Leistungen gebunden werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen