Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 14 und 15

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen