Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Zweck

Art. 1 Errichtung

1 Es wird ein Tabakpräventionsfonds (Fonds) errichtet.

2 Der Fonds führt eine eigene Rechnung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen