Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Steuererhebung
< Art. 8 Anmelde- oder Deklarationsform
> Art. 10 Ausfuhrveranlagung

Art. 9 Einfuhrveranlagung

(Art. 18 Abs. 3 TStG)

Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
die Sorte, die Verwendung und die Beschaffenheit des Rohtabaks;
b.
die Art, die Marke, das Eigengewicht und den Kleinhandelspreis der Tabakfabrikate;
c.
die Stückzahl der Zigaretten und Zigarren.

Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen