2. Abschnitt: Steuererhebung
< Art. 8 Anmelde- oder Deklarationsform
> Art. 10 Ausfuhrveranlagung
Art. 9 Einfuhrveranlagung
(Art. 18 Abs. 3 TStG)
Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- die Sorte, die Verwendung und die Beschaffenheit des Rohtabaks;
- b.
- die Art, die Marke, das Eigengewicht und den Kleinhandelspreis der Tabakfabrikate;
- c.
- die Stückzahl der Zigaretten und Zigarren.
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen