Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 3 Ersatzprodukte
> Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten

Art. 4 Sortiments- und Spezialpackungen

(Art. 10 Abs. 2 TStG)

1 Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art oder verschiedener Preislagen oder Handelsmarken enthalten.

2 Als Spezialpackungen gelten Packungen, die bezüglich der Aufmachung oder Ausstattung von den im Handel gebräuchlichen Packungen abweichen.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen