1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 3 Ersatzprodukte
> Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten
Art. 4 Sortiments- und Spezialpackungen
(Art. 10 Abs. 2 TStG)
1 Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art oder verschiedener Preislagen oder Handelsmarken enthalten.
2 Als Spezialpackungen gelten Packungen, die bezüglich der Aufmachung oder Ausstattung von den im Handel gebräuchlichen Packungen abweichen.
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen