Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Abschnitt: Statistiken, Gebühren und Verzugszins
< Art. 38
> Art. 40 Gebühren

Art. 39 Statistiken

1 Die Zollverwaltung kann die Angaben über die versteuerten Tabakfabrikate zu statistischen Zwecken verwenden. Sie beachtet dabei die Anforderungen des Datenschutzes.

2 Sie kann die Statistiken veröffentlichen.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen