Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 2 Tabakfabrikate
> Art. 4 Sortiments- und Spezialpackungen

Art. 3 Ersatzprodukte

(Art. 1 Abs. 2 TStG)

1 Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.

2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:

a.
elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;
b.
bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.1

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1477).


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen