1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 2 Tabakfabrikate
> Art. 4 Sortiments- und Spezialpackungen
Art. 3 Ersatzprodukte
(Art. 1 Abs. 2 TStG)
1 Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.
2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:
- a.
- elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;
- b.
- bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1477).
Stand am 1. April 2012
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