Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Handelsvorschriften
< Art. 28 Zollfreilager
> Art. 30 Unzulässige Behandlungen von Tabakfabrikaten

Art. 29 Offene Zolllager

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

Wer Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager bearbeiten und bewirtschaften will, braucht eine Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen