Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager
< Art. 18 Meldung von Änderungen
> Art. 20 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

Art. 19 Verzicht auf die Bewilligung

(Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Will der Betreiber auf die Bewilligung verzichten, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

2 Der Verzicht auf die Bewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen