Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Begriffe
> Art. 2 Tabakfabrikate

Art. 1 Rohmaterial

(Art. 13 Abs. 5 TStG)

Als Rohmaterial gelten:

a.
nicht entrippter Rohtabak;
b.
teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist;
c.
Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation, namentlich Rippen, Kleinbruch oder Tabakstaub;
d.
homogenisierter Tabak.

Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen