Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 48

IV. Inkrafttreten und Vollzug

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.


Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen