9. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 43a IIbis. Verfolgungsverjährung
> Art. 44bis IV. Bussenertrag
Art. 44
III. Massnahmen
1 In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.
2 In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen.
Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen