6. Abschnitt: Inlandtabak
< Art. 28 II. Übernahme durch die Hersteller von Tabakfabrikaten; Finanzierungsfonds Inlandtabak und Tabakpräventions-fonds
> Art. 30
Art. 29
III. Heranziehung der Kantone und von Organisationen
Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in Bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen