Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager
< Art. 26d V. Kontrollen
> Art. 27 I. Festlegung der Produzentenpreise

Art. 26e1

VI. Beförderung

1 Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2 Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

3 Die Sicherheitsleistung endet, wenn:

a.
die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder
b.
die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.

4 Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwaltung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).


Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen