Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager
< Art. 25 VI. Rück- erstattung und Erlass / 2. Erlass
> Art. 26a II. Bewilligung

Art. 261

I. Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung

1 Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.

2 Als Bewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).


Stand am 1. Juni 2010
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